suche
suchen
schließen

Aktuelle Wegsperren/Behinderungen auf den Straßen, Wanderwegen und Mountainbikestrecken in Steyr und der Nationalpark Region

 

Die Nationalpark Kalkalpen Region mit ihren unzähligen Wanderwegen und Rad & Mountainbikestrecken ist nicht nur Urlaubs- und Erholungsgebiet sondern auch Lebens- und Arbeitsraum.

Vor allem nach außergewöhnlichen Witterungsverhältnissen, aber auch durch land- und forstwirtschaftliche Arbeiten kann es manchmal zu Sperren, Einschränkungen bzw. Umleitungen von Wanderwegen und Rad- und Mountainbiketouren kommen.  Wir ersuchen Sie, in Ihrem eigenen Interesse, alle Wegsperren zu beachten!

Nachfolgend die aktuellen Infos zu uns bekannten Wegsperren und/Behinderungen

 

 

© Foto: Nationalpark Kalkalpen/Sonja Schaefer: Luchs Trail
Wandergruppe am Luchstrail im Nationalpark Kalkalpen

Sperre | Umleitung Ennsradweg R7

Von 23. Juni 2025 bis August 2026 ist der Ennsradweg im Abschnitt zwischen Weyer und Kleinreifling montags bis freitags jeweils von 6:00 bis 20:00 Uhr gesperrt.
An Wochenenden bleibt der Radweg durchgehend geöffnet und befahrbar.

Eine Umleitung über die B115 (Eisenstraße) ist eingerichtet und vor Ort deutlich ausgeschildert.

Details zur Sperre und Umleitung im Plan nebenbei.

Sperre Sonnbergstraße (Hirschkogel Richtung Weißwasser)

Sonnbergstraße (vom Hirschkogel Richtung Weißwasser) ist vom 30.06 und 01.07.2025 wegen Schlägerungsarbeiten gesperrt. Umleitung über Englalmstraße.

Sperre Pranzlgraben - Molln

Der Weg über den Pranzlgraben von der Sonnseite Molln auf den Schoberstein ist bis auf Weiteres gesperrt.
Die Dauer der Sperre lässt sich zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht abschätzen.

Waldbrandschutz-Verordnung im Bezirk Kirchdorf bis zum 31.10.2025 in Kraft

Im Bezirk Kirchdorf ist derzeit jegliches Feueranzünden entlang von Bachläufen, sowie Rauchen im Wald und in dessen Gefährdungsbereich ausnahmslos verboten. 

Aufgrund der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf zum Schutz vor Waldbränden nach § 41, Abs. 1 Forstgesetz ersucht die Nationalpark Verwaltung um sofortige und strikte Einhaltung der Vorgabe. Die Nichtbeachtung dieser Bestimmungen gilt als Verwaltungsübertretung nach § 174 Abs. 1 lit. a Z 17 des Forstgesetzes 1975 und wird mit einer Geldstrafe bis zu 7.270,00 Euro oder mit Arrest bis zu 4 Wochen bestraft. Bei Vorliegen besonders erschwerender Umstände können beide Strafen nebeneinander verhängt werden. Die Einhaltung der Bestimmungen wird vom Nationalpark Gebietsschutz und den MitarbeiterInnen des Nationalpark Betriebes der Österreichischen Bundesforste überwacht.

Hinweis: Diese behördliche Verordnung durch die oben angeführte Bezirkshauptmannschaft ist bis 31.10.2025 in Kraft, ganz gleich ob sich die Trockenheit in den Wälder zwischenzeitlich bessern sollte! Allein dieser Behörde obliegt es, die Verordnung per Widerruf früher außer Kraft zu setzen.

Weitere Infos auf www.kalkalpen.at

 

Waldbrandschutz-Verordnung in den Bezirken Steyr-Land und Steyr-Stadt bis zum 31.10.2025 in Kraft

In den Bezirken Steyr-Land und Steyr-Stadt ist derzeit jegliches Feueranzünden entlang von Bachläufen, sowie Rauchen im Wald und in dessen Gefährdungsbereich ausnahmslos verboten. 

Aufgrund der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land zum Schutz vor Waldbränden nach § 41, Abs. 1 Forstgesetz ersucht die Nationalpark Verwaltung um sofortige und strikte Einhaltung der Vorgabe. Die Nichtbeachtung dieser Bestimmungen gilt als Verwaltungsübertretung nach § 174 Abs. 1 lit. a Z 17 des Forstgesetzes 1975 und wird mit einer Geldstrafe bis zu 7.270,00 Euro oder mit Arrest bis zu 4 Wochen bestraft. Bei Vorliegen besonders erschwerender Umstände können beide Strafen nebeneinander verhängt werden. Die Einhaltung der Bestimmungen wird vom Nationalpark Gebietsschutz und den MitarbeiterInnen des Nationalpark Betriebes der Österreichischen Bundesforste überwacht.

Hinweis: Diese behördliche Verordnung durch die oben angeführte Bezirkshauptmannschaft ist bis 31.10.2025 in Kraft, ganz gleich ob sich die Trockenheit in den Wälder zwischenzeitlich bessern sollte! Allein dieser Behörde obliegt es, die Verordnung per Widerruf früher außer Kraft zu setzen.

Weitere Infos auf www.kalkalpen.at